Statuten des Vereins Österreichisch-Griechische-Gesellschaft
Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form als geschlechtsneutral zu verstehen ist.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichisch-Griechische Gesellschaft" „Αυστροελληνική Ένωση“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich, Südtirol, Griechenland und Zypern.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern kann erfolgen bzw. können existierende ähnliche Vereine kooptiert werden.
§ 2. Zweck
1) Der Verein bezweckt den Kulturaustausch zwischen den beteiligten Ländern. Übergreifende kulturelle, soziale und wirtschaftliche Projekte sollen individuell entwickelt und gefördert werden. Vor allem soll der Verein helfen, die bilateralen Beziehungen zwischen den beteiligten Ländern in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen.
(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Abhaltung von Vorträgen
b) Veranstaltungen und andere Zusammenkünfte
c) Ausstellungen
d) Publikationen
e) Delegationen
f) Kontaktaufbau
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Subventionen
d) Einschaltungen
e) Eintrittsgelder bei Veranstaltungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben (§ 7, Abs. 4).
(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Institutionen oder Organisationen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden (§ 5, Abs. 3).
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist (§7, Abs. 4). Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele des Vereins gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss kann ein Schiedsgericht einberufen werden, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen (§ 15).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern (sofern sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
(3) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Statuten sind auf der Homepage der Österreichisch-Griechischen Gesellschaft zu veröffentlichen.
(4) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags im ersten Quartal des laufenden Jahres verpflichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung (§ 10, Abs. 6).
§ 8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
2. Der Vorstand (§§ 11-13)
3. Die Rechnungsprüfer (§ 14)
4. Das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen des/der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 10 zweiter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 10 letzter Satz)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig, wobei jedes anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten darf.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist aber geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
1. Verifizierung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
3. Entgegennahme des Rechnungsabschlusses des Kassiers unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Kassiers,
5. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder,
7. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 5, Abs. 3 und § 6, Abs. 5),
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 9, Abs. 8 zweiter Satz),
9. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge (§ 9, Abs. 4).
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus
a) dem Präsidenten
b) einem oder zwei Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Jedenfalls besteht der Vorstand aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Wahl von bis zu 3 weiteren Mitgliedern ist zulässig.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Schriftführer schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der ältere Vizepräsident oder bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) oder durch Rücktritt (Abs. 9).
(8) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(9) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, spätestens aber nach sechs Monaten.
(10) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(11) Bei Projekten, deren Durchführung bereits im Vorstand beschlossen wurde, können, falls es dringend ist und keine Vorstandssitzung zustande kommen kann, kleinere organisatorische oder operationelle Entscheidungen per Rundumbeschluss per E-mail, sofern deren finanzielle Auswirkung € 300,- nicht überschreitet, getroffen werden. Diese Beschlüsse müssen dann bei der nächsten Vorstandssitzung besprochen und protokolliert werden.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Die Einberufung und Durchführung der ordentlichen Generalversammlung sowie die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung (§ 9, Abs. 1 und 2, lit. a-c)
(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines und des Vereinsgesetzes (§ 21 VerG) entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
(3) Erstellung eines Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(5) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben, wie z.B. der Vorbereitung von Veranstaltungen, Experten beiziehen.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(3) Der Präsident – oder in dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertreter – vertritt den Verein nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstands. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins oder Bevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) ist der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Schriftführer zeichnungsberechtigt. Von den drei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (Präsident, Schriftführer, Kassier) kann einvernehmlich ein Betrag festgelegt werden, bis zu dem der Kassier alleine entscheidungsbefugt ist. Dieses Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten und den Rechnungsprüfern bekannt zu geben.
(6) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. Der Stellvertreter des Präsidenten ist der ältere Vizepräsident, die Stellvertreter des Schriftführers oder des Kassiers werden im Bedarfsfall von den beiden anderen zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern einvernehmlich ernannt.
§ 14. Rechnungsprüfer
1. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen 14 Tagen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte es zu keiner Einigung im Hinblick auf den Vorsitzenden kommen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein. Das Schiedsgericht soll binnen Monatsfrist zusammen treten und eine Entscheidung (nach Anhörung der Streitteile) binnen eines Monats, spätestens bis zur nächsten Generalversammlung, treffen.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung der Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie die Österreichisch-Griechische Gesellschaft verfolgt, ansonsten zu Zwecken der Sozialhilfe, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 der BAO verwenden darf.